Archiv für Allgemein
Abgabe an die Künstlersozialkasse auch für Veröffentlichungen von Geschäftsberichten und Mitarbeiterzeitungen
Künstlersozialkasse interessiert sich auch für Extranets und Geschäftsberichte von Unternehmen
Die Künstlersozialkasse und die Künstlersozialabgabe sind inzwischen den meisten Unternehmen ein Begriff. Doch es stellt sich immer wieder die Frage, wann und wofür diese Abgabe zu leisten ist.
Unternehmen die z.B.  Ihre Geschäftsberichte veröffentlichen und von freien Textern oder Journalisten aufbereiten lassen sollten nicht vergessen, dass diese Honorare selbstverständlich als Abgabenpflichtige Honorare zu melden sind.
Gleiches gilt für Mitarbeiterzeitungen und Intranets, die durch freie Redakteure und Journalisten, Webdesignern und Texter redaktionell und grafisch betreut werden. In all diesen Bereichen besteht Potential für die Abgabe an die Künstlersozialkasse.
Tags:ABGABE, Allgemein, KSK, KSK-Abgabe, KünstlersozialkasseErster Erfolg – Filzkünstlerin klagt gegen die Künstlersozialkasse
Ein Musterverfahren vor dem Dresdner Sozialgericht ergab dass die bisher starre Haltung der Künstlersozialkasse nicht weiterhin Bestand haben muss. Eine Filzgestalterin aus Sachsen hatte geklagt, da die Künstlersozialkasse, wie auch in anderen Bereichen, die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG mit der Begründung ablehnt, dass es sich um Kunsthandwerk handelt, nicht aber um Kunst.
Da sich die Klägerin bereits während des Studiums für Textildesign mit Filzarbeiten beschäftigte und keinerlei Gebrauchsgegenstände sondern Objekte gestaltet, die durch die geschaffenen Strukturen z.B. auch blinden Menschen das ertasten von Kunst ermöglichen, gab das Gericht der Klage statt. Die Künstlersozialkasse muss hier das Künstlersozialversicherungsgesetz anwenden.
Ob die Künstlersozialkasse das Urteil unwidersprochen akzeptieren wird, bleibt allerdings abzuwarten.
Tags:Allgemein, KünstlersozialkasseSonderkonditionen für unsere Mitglieder (Presseversorgung)
Presseversorgung und der Sondertarif VKPM für erstklassige Altersvorsorgeprodukte sind bekannt.
Mitglieder des Freie Wildbahn e.V. haben nun die Möglichkeit Sonderkonditionen hinsichtlich der verschiedensten Versicherungssparten zu nutzen. Die Vergleichsrechner stehen online zur Verfügung und werden ständig aktualisiert. Da ständig weitere Sondertarife für Mitglieder aufgenommen werden, bitte unbedingt nachfragen, sollte ein Wunschtarif nicht angezeigt werden.
Von der einfachen Privathaftpflicht bis hin zur komplexen privaten Krankenversicherung
Von der einfachen Privathaftpflicht bis hin zur komplexen privaten Krankenversicherung kann online nach vorher bestimmten Kriterien und Lebenssituationen ein Vergleich ermittelt werden. Auf die sonst übliche Abfrage von persönlichen Daten wird hierbei verzichtet und das Ergebnis unmittelbar dargestellt. Die Sonder-, Gruppen- oder Kollektivverträge für Mitglieder werden hierbei gekennzeichnet, sodass der Vorteil erkennbar wird.
Prämie ist nicht alles
Diese Sondertarife haben nicht nur Prämienvorteile, sondern bieten auch Leistungsvorteile. Daher kann es sein, dass andere Angebote mit niedrigerer Prämie angezeigt werden. Um die Unterschiede aufzuzeigen, ist der sofort umsetzbare Leistungsvergleich. Onlineabschluss oder Antragstellung unter Einhaltung aller gesetzlichen Richtlinien ist dann sofort möglich.
Online keine Altersvorsorge und Berufsunfähigkeitstarife der Presseversorgung
Altersvorsorge und Berufsunfähigkeitsversicherungen stehen der Presseversorgung online nicht zur Verfügung, da eine vorherige Beratung grundsätzlich erforderlich ist. Hierzu bietet der Freie Wildbahn Maklerdienst einen kostenlosen Vorsorge-Check an. Den erforderlichen Erfassungsbogen bitte anfordern unter detlef.husemann@freie-wildbahn-ev.de oder im Mitgliederportal downloaden. Weiterhin muss die Versicherbarkeit in der Presseversorgung geprüft werden.
Tags:Allgemein, Künstlersozialversicherung, PresseversorgungVersicherte der Künstlersozialkasse durch KSK-Abgabe benachteiligt?
Abhaben an die Künstlersozialkasse benachteiligen Künstler
Weniger Jobs für Freie
Eine entscheidende Frage zum Thema Künstlersozialkasse und KSK-Abgabe behandelt die Vergabe von Jobs an Freie, wonach KSK-Versicherte benachteiligt werden. Hier liegt wie so oft ein Missverständnis vor, wodurch sich Auftraggeber vor der Künstlersozialabgabe schützen wollen. Was oft nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass die Künstlersozialabgabe unabhängig von der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zu entrichten ist. Die nachfolgenden Auszüge den KSK-Richtlinien für Verwerter sollten Klarheit schaffen:
Ist auch für nicht versicherte Künstler und Publizisten Abgabe zu zahlen?
Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht, z.B. weil er im Hauptberuf Beamter oder gesetzlich sozialversicherter Arbeitnehmer ist oder die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübt. Um Wettbewerbsnachteile für die versicherten Künstler und Publizisten zu vermeiden, sind die Honorare an nicht versicherte Künstler und Publizisten in die Abgabepflicht einbezogen worden. Darum kann die Künstlersozialabgabe auch deutlich unter dem Satz des Arbeitgeberanteils zur allgemeinen Sozialversicherung liegen.
Darf die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten in Rechnung gestellt werden?
Da die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Honorar abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Honorar zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig.
Die Künstlersozialkasse zahlt die Hälfte der privaten Krankenversicherung
Diese oder ähnliche Aussagen oder Vorstellungen gehören ebenfalls in die Reihe von Missverständnissen, denn diejenigen die danach Fragen sind in der Regel nicht vollständig informiert.
Vom Grundsatz ist die Aussage zwar richtig, aber die Frage stellt sich anders. Die Künstlersozialkasse beteiligt sich an der PKV in der Höhe, wie sie sich auch an der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt und somit ist der Zuschuss für die Private einkommensabhängig.
Auf Grund der Tatsache, dass der KSK-Versicherte auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss, hebt sich rein kaufmännisch betrachtet der Zuschuss für die Private eventuell durch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wieder weitestgehend auf. Auch wenn dann Rentenbeiträge eingezahlt wurden, bleibt die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge über die Presseversorgung oder den VKPM e.V. bestehen.
Erfahrungsgemäß ist hier eine Analyse der gegenwärtigen und mittelfristigen Situation von Vorteil. Interessierte melden sich bitte unter detlef.husemann@freie-wildbahn-ev.de
Tags:ABGABE, Allgemein, KSK, KSK-Abgabe, Künstlersozialkasse, Künstlersozialversicherung, Presseversorgung
Informationsaustausch zwischen der Künstlersozialkasse und dem Finanzamt hinsichtlich der Künstlersozialversicherung bzw. der KSK-Abgabe
Informationsaustausch zwischen der Künstlersozialkasse und dem Finanzamt
Immer wieder werden wir danach befragt, ob es einen Informationsaustausch zwischen der Künstlersozialkasse und dem Finanzamt gibt und in welchem Umfang die Finanzämter verpflichtet bzw. befugt sind, persönliche und vertrauliche Daten an andere Behörden weiterzugeben.
Mitteilungspflicht von Amts wegen
Die Finanzämter sind gemäß § 31 Abs. 2 AO verpflichtet, selbst über die per Gesetz geschützten Verhältnisse eines Steuerpflichtigen gegenüber den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit auf Anfrage zu informieren, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht oder der Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich sind.
Die Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Verhältnismäßigkeit ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.
Offenbarungsbefugnis
Zu prüfen ist in den o.g. Fällen, ob eine sog. Offenbarungsbefugnis besteht.
Eine Verpflichtung zur Offenbarung besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Abgaben an die Künstlersozialkasse benötigt werden.
Mitteilungen für andere Zwecke, z. B. für die Erhebung oder Vollstreckung der festgesetzten Beiträge, dürfen nicht erfolgen. Auch schließt die Befugnis zur Mitteilung nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht und Übersendung der Akten ein.
Wichtig: Einkommensteuerbescheide und Betriebsprüfungsberichten ist unzulässig!
Eine Übersendung von Steuerbescheiden und anderer Betriebsprüfungsberichte ist aufgrund des Steuergeheimnisses ausgeschlossen, da diese eine Vielzahl von Informationen enthalten, die für die Beiträge in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für die Künstlersozialkasse nicht relevant sind.
Tags:ABGABE, Allgemein, Finanzamt, KSK, KSK-Abgabe, Künstlersozialkasse, Künstlersozialversicherung
Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST
Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST ist ein von den Urhebern gegründeter Verein (Künstler, Fotografen und Filmurheber) zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
Sie nimmt für ihre Mitglieder und die Mitglieder ausländischer Schwesterorganisationen alle die Urheberrechte im visuellen Bereich wahr, die der einzelne Urheber aus praktischen oder gesetzlichen Gründen nicht selbst wahrnehmen kann.
Sie hat folgende Aufgaben:
Inkasso und Verteilung von pauschalen Urheberrechtsabgaben
(z.B. Privatkopievergütung, Pressespiegel etc.)
Lizensierung und Durchsetzung von individuellen Rechten
(z.B. Folgerechte, Reproduktionsrechte bildender Künstler)
politische und rechtliche Stärkung des urheberrechtlichen Schutzes
(z.B. Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben, Abschluß von Gesamtverträgen)
Davon profitieren Urheber wie Nutzer gleichermaßen. Der Urheber, weil er als einzelner seine Rechte häufig nicht wirkungsvoll verteidigen kann und die Nutzer, weil sie aus einer Hand sämtliche notwendigen Rechte erwerben können.
Beitritt und Verteilung der Erlöse
Der Beitritt zur VG BILD-KUNST erfolgt durch Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages, durch den die in der jeweiligen Berufsgruppe relevante Rechtewahrnehmung auf die Verwertungsgesellschaft übertragen wird.
Die Verteilung der eingegangenen Vergütungen erfolgt nach einem Verteilungsplan, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Darin wird auch festgelegt, ob und welcher Anteil der Einkünfte für soziale oder kulturfördernde Zwecke verwandt wird.
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten behält die Gesellschaft Anteile vom Aufkommen ein. Dieser Kostensatz beträgt bei Folge-, Repro- und Senderechten 10%. In den übrigen Gebieten wird der Satz jährlich aufgrund der Kosten neu ermittelt, 2001 betrug er durchschnittlich 9 %.
Vertreten werden die Rechte und Interessen von Autoren und Verlagen. In einem wohlabgewogenen System von Spielregeln bestimmen diese beiden Gruppierungen alles. Durch ihre gewählten Vertreter entscheiden sie über:
Aufgaben und Rechtekatalog der VG WORT,
die Besetzung der beschließenden und beratenden Gremien,
die Grundregeln jeder Tantiemen-Ausschüttung,
alle grundsätzlichen Probleme.
Die Tätigkeit der VG WORT wird bestimmt durch die Verwaltung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Sprachwerken. Außerdem nimmt die VG WORT auch die Rechte an Eigenillustrationen von Autoren wissenschaftlicher Texte wahr; die sonstigen Bildrechte werden durch die VG Bild-Kunst verwaltet. Seit 1998 nimmt die VG WORT darüber hinaus auch Leistungsschutzrechte wahr, soweit Verleger als Produzenten von Tonträgern mit Sprachwerken (insbesondere von Hörbüchern und Lehrgängen) tätig sind, und sie diese Rechte nicht schon an die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) abgetreten haben.
Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH), eine gemeinsame Gründung (1959) der Deutschen Orchestervereinigung und der Deutschen Landesgruppe der IFPI (International Federation of Phonogram and Videogram Producers), ist die bedeutendste Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Videoproduzenten und Filmhersteller.
Neben den drei “Alt-Verwertungsgesellschaften” GEMA; VG WORT und GVL sind in der Mitte der siebziger und Anfang der achtziger Jahre sechs Verwertungsgesellschaften entstanden, die Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Bildjournalisten, Bildagenturen, Grafik-Designer, Foto-Designer sowie Filmurheber und Filmproduzenten wahrnehmen. Dies sind:
die schon erwähnte Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST (VG BILD-KUNST) vertritt Bildende Künstler; Fotojournalisten, Grafiker, Designer, Karikaturisten und Pressezeichner; Urheber und Produzenten in den Bereichen Film, Fernsehen und Audiovision (Regisseure, Kameraleute, Cutter, Filmarchitekten, Kostümbildner);
Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten ( VFF ): Selbständige Filmhersteller, z. B. Produzenten, die gemäß § 94 UrhG (originäre) Rechte an den Auftrags- und Eigenproduktionen für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehunternehmen haben; Sendeunternehmen und deren Werberundfunkgesellschaften, soweit sie Hersteller von Filmen und Laufbildern sowie Inhaber der Synchronisationsrechte sind;
Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten ( GWFF): Filmproduzenten, Fernsehproduzenten, Videoprogrammhersteller, Urheber (originär und derivativ);
Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken (VGF): Filmproduzenten und -hersteller, Urheber, Fernsehfilmproduzenten, Videoprogrammhersteller (originär und derivative Rechte);
Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten ( GÜFA): Urheber- und Leistungsschutzberechtigte einschließlich der Produzentenrechte von erotischen und pornographischen Filmen.
Tags:ABGABE, Allgemein, Bild-Kunst, VerwertungsgesellschaftDie Presseversorgung
Mit der Presseversorgung kommen Sie in den Genuss günstigster Zahlen für Lebens- oder Rentenversicherungen. Angestellte Redakteure sind hier per Tarifvertrag pflichtversichert sind. (nach wie vor mit die besten Konditionen in Sachen privater Altersabsicherung).
Das Versorgungswerk der Presse, kurz Presseversorgung, wurde in seiner heutigen Form am 28. Mai 1949 im historischen Dr.-Faust-Haus in Bad Kreuznach als GmbH gegründet. Gründungsgesellschafter waren die Zeitungsverleger und der Deutsche Journalisten-Verband.
Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse oder Künstlersozialversicherung ist eine bedeutende sozial- und kulturpolitische Errungenschaft, die 1982 auf den Weg gebracht wurde. Mittlerweile genießen über 110.000 Künstler und Publizisten Versicherungsschutz über die KSK, und ihre Zahl nimmt jährlich um rd. 5 % weiter zu. Die Künstlersozialversicherung ist Ausdruck der Solidarität zwischen den Künstlern, Publizisten und ihren Verwertern in unserem Sozialstaat. Sie ist darüber hinaus ein wichtiges Element unserer Kulturpolitik. Künstler und Publizisten können ihrer gestaltenden und schöpferischen Aufgabe besser gerecht werden, wenn die Gesellschaft auch für sie Verantwortung zeigt. Dazu gehört gerade für diesen besonders sensiblen Personenkreis die soziale Sicherheit. Hier leistet sie einen wichtigen Beitrag, indem sie Schutz bietet vor den elementaren Lebensrisiken Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Alter. Sie ist aus unserer Sozialordnung nicht mehr wegzudenken. Soweit der Grundgedanke der Sozialpolitik.
Tags:ABGABE, Abschaffung, Allgemein, KSK, KSK-Abgabe, Künstlersozialkasse, Künstlersozialversicherung, VerwertungsgesellschaftKünstlersozialkasse wird nicht abgeschafft
Neulich im Bundesrat
1. die Künstlersozialkasse wurde nicht abgeschafft. Die Frage die bleibt, wie konnte es überhaupt zu dieser Diskussion kommen?
Die dringend erforderliche Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetzes wurde nach den Buchstaben des Gesetzes umgesetzt ohne die schlechte Informationslage um dieses Thema vorher grundlegend zu verbessern. Die ungenügende Kommunikation der Sachverhalte zur sozialen Sicherung von Freiberuflern der Medien-, Kunst- und Kulturszene war schon immer problematisch und hat zur finanziellen und bürokratischen Überforderung der kleinen Behörde in Wilhelmshaven geführt. Festanstellungen für Medienberufler wurden seit Mitte der 90iger Jahre immer seltener angeboten, da man den auf die freie Wildbahn entlassenen Mitarbeiter ja gut und günstig bei der Künstlersozialkasse abgesichert wusste.
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Tags:ABGABE, Allgemein, KSK, KSK-Abgabe, Künstlersozialkasse, Künstlersozialversicherung, PresseversorgungAbschaffung der Künstlersozialkasse
Abschaffung der Künstlersozialkasse
Es erinnert schon stark an den 22. November 2004. Genau an diesem Tag wurde zuletzt über das Fortbestehen der Künstlersozialkasse heftig diskutiert und die Betroffenen fürchteten um Ihre soziale Sicherung. Damals ging es allerdings um die Beratungsergebnisse der Enquete-Kommission des Bundestags: “Kultur in Deutschland”, deren Ergebnis war. Unverzichtbares sozialpolitischen Instrument – aber die Finanzierung müsse auf feste Beine gestellt werden. Ein Aufatmen ging durch die Reihen der Medien-, Kunst- und Kulturberufler auf der Freien Wildbahn. Was vielen in diesem Moment wohl nicht klar war – diesem Ergebnis mussten jetzt auch Taten folgen. Hierzu berichteten wir bereits: http://www.freie-wildbahn-ev.de/cms/front_content.php?idcat=46&idart=144&p=1
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