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Künstlersozialkasse muss auch Blogger und Online-Journalisten versichern

Ab sofort muss die () auch Blogger versichern.

Voraussetzung dafür ist, das sie eigene Texte gratis zugänglich auf eigener Webseite veröffentlichen und ihr Einkommen überwiegend durch Werbeeinnahmen für diese Tätigkeit bestreiten.

Auch wenn dem Gericht dieses Urteil nicht leicht gefallen ist, wurde somit weiteres Neuland für publizistische Internetaktivitäten betreten. Es wurde ein langjähriger Rechtsstreit mit der Künstlersozialkasse beendet, der durch mehrere Instanzen ging.

Mit diesm Urteil wurde der Revision eines Bloggers gegen die Künstlersozialkasse stattgegeben.

Er bloggt zum Thema Internet und mit der Vermarktung seiner Webseite erwirtschaftet er einen publizistischen Gewinn. Das gelinge ihm, weil seine Artikel qualitativ hochwertig sind, argumentierte er. Dies bestätigte ihm nun das Gericht, nachdem vorherige Instanzen, mit der Künstlersozialkasse, in seinen Einkünften nicht das Resultat publizistischer, sondern organisatorisch-verwaltender Tätigkeit gesehen hatten. „Inhaltlich ist der Erfolg der Werbung abhängig von der Websitefrequentierung, die wiederum durch die dort veröffentlichten Inhalte beeinflusst wird“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Somit steht die Künstlersozialkasse vor einem Ansturm neuer Anträge. Ungeklärst schein in der hier vorliegen Konstellation allerding die Frage: “Wer leistet die Verwerterabgabe an die Künstlersoziakasse.?”

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Modedesigner gehören in die Künstlersozialkasse

Modedesigner die einen Antrag bei der eingereicht haben, kennen das Problem. Die ordnet der Antragsteller als Handwerker ein, da Unikate gefertigt werden. Gerade junge Modedesigner, erstellen diese auch gerne selber. Für die das entscheidende Argument. Nun hat ein eine Modedesignerin gegen die erfolgreich geklagt und das Urteil ist rechtskäftig. Das LG-Sachsen-Anhalt hat nun einen Präzedenzfall geschaffen: Unter den in diesem Fall vorliegenden Gegebenheiten hat die  Modedesign in die Kategorie „Künstlerin“ einzustufen.

Im Zuge des bereits beschreibenen Verfahrens wurde der  Tätigkeit der Klägerin als Modedesignerin Rechnung getragen. In ihrem eigenen Unternehmen ist sie selbst und ausschließlich im Bereich Entwurf tätig. Fertigungsarbeiten werden von einer Schneidermeisterin ausgeführt. Die zwingede Aufnahme in die Handwerkerinnung war somit nicht erforderlich. Folglich kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Klägerin künstlerisch arbeitet und deshalb ein Anrecht auf die Aufnahme in die Künstlersozialkasse hat. Das Urteil vom Januar 2011 wurde nun rechtskräftig, da die Widerspruchsfristen verstrichen sind.

In der Vergangenheit hat die Künstlersozialkasse derartige Anträge regelmäßig abgelehnt. Die Mitarbeiter der Künstlersozialkasse werden in diesem Sinne zuküftig häufiger die Versicheurngspflicht feststellen müssen.

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Künstlersozialkasse – Urteile Pro und Contra

Aktuelle Urteile von deutschen Sozialgerichten verdeutlichen Grenzen für die Mitgliedschaft in der . Der Verein Freie Wildbahn e.V. informiert Interessierte auf der art’pu:l-Kunstmesse .

Die erfolgreiche Aufnahme in die Künstlersozialkasse (Künstlersozialkasse) bedeutet für die meisten Künstler eine existentielle Grundlage ihrer Tätigkeit. Denn die finanziellen Vorteile durch die Versicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung liegen bar auf der Hand. Dennoch sind die Vorgaben für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse streng geregelt, was die Sozialgerichte von Bund und Ländern immer häufiger in Verfahren zu prüfen haben.

Am Beispiel von Musiklehrenden und Modedesignern zeigen sie auf, dass der Weg in die Künstlersozialkasse für den einen Antragsteller frei ist, für andere aber wiederum versperrt bleiben kann, wenn der Antrag nicht alle Kriterien für die Aufnahme erfüllt. So urteilte das Bundessozialgericht über den Antrag einer Musiklehrenden auf Mitgliedschaft in die Künstlersozialkasse (BSG: B3 KS 2/08 R). Diese vermittelte Kindern unter sechs Jahren in der musikalischen Früherziehung den ersten Zugang in die Welt der Musik. Das Gericht sah diese Tätigkeit allerdings nicht als musikalischen Fachunterricht an, der mit dem Erlernen eines Instrumentes einhergeht und lehnte die Klage auf Eintritt in die Künstlersozialkasse damit ab.
Anders urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 1 R 226/07) im Fall einer Modedesignerin von Braut- und Festkleidern. Dieser wurde eine künstlerische Tätigkeit bestätigt, die im eigentlichen kreativen Prozess nicht von handwerklichen Arbeiten dominiert würde. Die Klägerin erhielt somit ein positives Urteil (aktuell noch nicht rechtskräftig) und kann bald von den Vorteilen der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse profitieren.

Detlef Husemann, Vorsitzender des Vereins Freie Wildbahn e.V. und erfahren in der Beratung von Künstlersozialkasse-willigen Künstlern und Publizisten, kennt viele ähnliche Fälle und rät Künstlern, die einen Künstlersozialkasse- Antrag durchführen wollen: „Wer oder wer nicht in die Künstlersozialkasse aufgenommen wird, hängt oftmals von einer umfassenden Information im Vorfeld des -Antrages ab. Als langjährige Profis auf dem Gebiet der Künstlersozialkasse gehen wir mit unseren Klienten die Anmeldung Schritt für Schritt durch und prüfen, welche Voraussetzungen die Antragsteller schon erfüllen und welche eventuell noch verfeinert werden sollten, um einen positiven Künstlersozialkasse-Bescheid zu erhalten. Viele Künstler und
Publizisten wissen oft gar nicht, dass sie Künstlersozialkasse-fähig sind und verschenken so bares Geld und eine grundlegende persönliche Absicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wir empfehlen Interessierten daher, die individuellen Voraussetzungen vorab von uns prüfen zu lassen und die Chancen auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse damit deutlich zu erhöhen.“

Das Team von Freie Wildbahn e.V. steht interessierten Künstlerinnen und Künstlern vom 23. bis 26. Juni 2011 auf der Kunstmesse art’pu:l in Pulheim bei Köln mit allen Informationen und Antworten rund um das Thema Künstlersozialkasse zur Verfügung.

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Künstlersozialkasse – gelungener Infoabend bei der AGD

Die Regionalgruppe Dortmund der Allianz der Designer (AGD) gab für Ihren “Langen Donnerstag” die Themen und - aus und dafür unseren Vorsitzenden Detlef Husemann als Referenten eingeladen. Wenn freien Designern tagesaktuelle Informationen zur Künstlersozialkasse und dem Reizthema -Abgabe geboten werden, ist das Interesse entsprechend groß und es konnten neben den allgemeinen Aufnahmekriterien auch praktische Tips und Hinweise vermittelt werden. Das rege Interesse zu der aktuellen Praxis hinsichtlich -Abgabe zeigte eine große Verunsicherung, da die KSA allgemein eher als “Job-Killer” angesehen wird. Somit wurde die Veranstaltung Ihrem Namen “langer Donnerstag” gerecht und Detlef Husemann konnte hier zu eine wesentlich entspanntere Sichtweise vermitteln, die bereits im Artikel Künstlersozialkasse wird nicht abgeschafft zum Ausdruck kam. Hier sind einige Impressionen des Abends

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Abgabe an die Künstlersozialkasse bleibt 2011 stabil

Nachdem der Abgabensatz für die seit 2005 von 5,8% auf nun 3,9% für 2010 gesunken war, bleibt dieser für 2011 stabil. Grund hierfür sind aber nicht steigende Einnahmen in der , sondern Überschüsse aus der Vergangenheit. Die abgabepflichtigen Unternehmen haben wohl unter anderem auch durch entsprechende “Abgabenvermeidungsstrategien”   die Abgaben an die insgesamt reduzieren können. Ein weiterer Grund wird die in Folge der Wirtschaftskrise zumindest in Teilbereichen verschlechterte Auftragslage gewesen sein. Es bleibt abzuwarten, ob wie erhofft der Abgabensatz der in den Folgejahren wieder auf ein Niveau unter 3% fallen wird. Die wird weiterhin Unternehmen hinsichtlich Abgaben prüfen um den Abgabensatz zu reduzieren.

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Künstlersozialkasse – gute Aussichten für Maskenbildner

Maskenbildner wurden als neue Berufsgruppe in den Abrenzungskatalogs der für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen aufgenommen

Die Aussichten für freiberufliche Maskenbildner für eine Aufnahme in die Künstlersozialkasse haben sich deutlich verbessert.
In der Neufassung des sogenannten „Abrenzungskatalogs für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen“
sind, neben Drehbuchautoren, Regisseuren, Szenen- und Kostümbildnern, nun auch die Maskenbildner als Berufsgruppe genannt. Dies gilt jedoch nur im Bereich der darstellenden Kunst (Bühne und Film!), nicht hingegen z. B. bei Magazin- und Nachrichtensendungen, wie die Künstlersozialkasse klarstellt.

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Versicherte der Künstlersozialkasse auch von Erhöhung der Arbeitslosenversicherung betroffen

Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erhöhung führt auch für Künstler und Publizisten der bei freiwilliger Versicherung gegen Arbeitslosigkeit zu deutlichen finanziellen Einbußen.

Wer sich als Künstler und Publizist sozial über die Künstlersozialkasse abgesichert hat und zudem die freiwillige Arbeitslosenversicherung der Arbeitsagentur in Anspruch nimmt, muss durch das aktuelle Gesetzesvorhaben der Bundesregierung erhebliche finanzielle Nachteile befürchten. Wenn er oder sie weiterhin freiwillig versichert bleibt.
Denn kommt es so, wie von der Bundesregierung und den Arbeitsagenturen geplant, sind ab 1.1.2011 die doppelten Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung fällig. Ab 1.1.2012 sogar die vierfachen! Damit fielen die Vorteile des bisherigen und wesentlich günstigeren Beitrags von 15 Euro in den neuen und 18 Euro in den alten Bundesländern komplett weg. Die freiwillige Versicherung verkäme zu einer für unzählige Publizisten und Künstler viel zu teuren Versicherung, die sich bei genauem Hinsehen sogar in den meisten Fällen nicht mehr rentieren dürfte.
Auch die angedachte Erhöhung der prozentualen Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung täte das ihre, um diesen Effekt noch weiter nach oben zu schrauben. Als Beispiel sei hier genannt, dass der aktuelle Satz bei 2,8% liegt. Vor mehr als drei Jahren lag er noch bei 6,5% und es ist damit zu rechnen, dass er diese Regionen wohl wieder erklimmen wird.
Wer also dieser „freiwilligen“ Erhöhung als Künstler oder Publizist in der  Künstlersozialkasse nicht folgen muss, weil die monatlichen Umsätze eine stabile Sicherung der Lebenshaltungskosten ermöglichen, sollte sich einen Ausstieg aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung gut überlegen. Aber auch beim Ausstieg werden wohl ab 2011 Steine in den Weg der Austrittswilligen gelegt werden.

Wer allerdings bis zum 31.3.2011 sein Sonderkündigungsrecht nutzt und die Versicherungspflicht rückwirkend zum 31.12.2010 beendet, hat nach aktuellem Stand die besten Karten zum sicheren Ausstieg. Wer diese Möglichkeit allerdings nicht nutzt, bleibt erst einmal für mindestens fünf Jahre freiwillig pflichtversichert und kann erst danach wieder einen Kündigungsversuch wagen.
Wie sich Künstler und Publizisten als Mitglied der Künstlersozialkasse entscheiden sollten, liegt an den finanziellen Möglichkeiten beziehungsweise den monatlichen Erträgen aus der eigenen Selbstständigkeit.

„Prüfen Sie genau, ob eine Weiterversicherung für Sie nicht immense finanzielle Nachteile mit sich bringt und ob die Arbeitslosenversicherung für Sie überhaupt noch Sinn macht. Denn wer heute 18 Euro monatlich zahlt und ab 2011 für mindestens fünf Jahre zum Beispiel 70 Euro zahlen muss, kommt in diesen fünf Jahren auf 4.200 Euro an Beiträgen. Wenn Ihre Selbstständigkeit also so gut läuft, dass Sie auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung verzichten können, sollte über eine baldige Kündigung nachgedacht werden.“

Eine Beratung zur Künstlersozialkasse sollte die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht ausser Acht lassen.

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Nicht nur Bohlen – auch die Stones verursachen hohe Abgaben an die Künstlersozialkasse

kassiert erneut

Was hätten Sie gedacht. Sind die Rolling Stones angestellte Musiker oder freiberufliche Künstler. Letzeres natürlich, weshalb der Veranstalter der “Bridge to Babylon” Tour aus 1998 und 1999 nun ca. € 320.000.- für Abgaben an die Künstlersozialkasse nachzahlen muss. Das Landessozialgericht-Brandenburg-Berlin hat dieses zu Gunsten der Künstlersozialkasse entschieden. Auch wenn dieser Fall eigentlich klar war, hatte der Veranstalter gegen die Forderung der Künstlersozialkasse geklagt.

Auch die fast verklungene öffentliche Diskussion über die Qualität der künstlerischen und/oder publizistischen Leistung von Dieter Bohlen ist unnötig gewesen. Die Masse der Beiträge zu diesem Thema offenbarten nur Unwissenheit oder populistische Wichtigtuerei. Es geht bei der Bewertung ob an die Künstlersozialkasse anfällt immer nur darum ob eine derartige Leistung eigenschöpferisch, künstlerisch und/oder publizistisch oder gar pädagogisch mit Zielerichtung einer Ausbildung zur künstlerischen/publizistischen Leistung ist. Die Künstlersozialkasse wird bei der Ermittlung der Abgabepflichtigen durch die deutsche Rentenversicherng unterstützt.

Der Großteil der hierzu entstandenen Foren und Internetportale beschäftigt sich nur mit den durch vermeintliche Unwissenheit nun herangezogenen Unternehmen und freien Verwertern. Zugegeben – eine mangelhafte Informationspolitik der Künstlersozialkasse hat Ihren Teil dazu beigetragen. Fakt ist aber, dass die Verwertung von künstlersicher/publizistischer Leistung Bestandteil eines wirtschaftlichen Prozesses ist und nach dem KSVG die entsprechende Abgabe auslöst. Diese trägt in hohem Maße dazu bei das Mitglieder der Künstlersozialkasse eine Grundsicherng in der deutschen Sozialversicherung erhalten.

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Können Verfasser von privaten Biographien in die Künstlersozialkasse?

prüft Bezug zur Öffentlichkeit

Eine diesbezügliche Anfrage bei der Künstlersozialkasse würde sehr wahrscheinlich mit einem kurzen knappen „NEIN“ beantwortet. Grund dafür wird der, zunächst unterstellt, fehlende Bezug zur Öffentlichkeit sein. Die Werke werden nur von der eigenen Familie der Privatperson gelesen und sind nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich.

Es wird sicherlich noch lange so bleiben, auch wenn es erste Erfolge gegeben hat und anderslautende Entscheidungen auf dem Rechtsweg erstritten wurden. Der Öffentlichkeitsbezug lässt sich u. a. auch dadurch herstellen, dass die Werke durch den Verfasser online oder besser noch durch den Buchhandel vermarktet werden. Dadurch ist der Kreis der Bezieher nicht mehr auf Familie, Freunde und Verwandte beschränkt. Die Künstlersozialkasse muss die erwerbsmässige Tätigkeit zumindest eher anerkennen.

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Übersetzer gehören nicht generell in die Künstlersozialkasse

muss kreativen Spielraum prüfen

Im Gegensatz zu früheren Bewertungen der Künstlersozialkasse sind Übersetzer nicht unbedingt als versicherungspflichtig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Die Veröffentlichung der Übersetzung war in der Regel ausreichend, um die Aufnahme in die zu erwirken. Einzig durften die Übersetzungen nicht privater oder geschäftlicher Korrespondenz zuzurechnen sein. Die - bringt in diesem Zusammenhang Auftraggeber dazu, die Abgabenpflicht rechtlich zu bestreiten. Dies hat zur Folge, dass die Künstlersozialkasse Ihre Bewertung dahingehend ändern musste, dass ein wichtiges Kriterium ist, in wie weit bei  der Übersetzung eine eingenschöpferische kreative Leistung des Übersetzenden zulässig und umsetzbar ist. Pressemitteilungen, wissenschaftliche Fachbeiträge und auch Werbetexte könnten hier der neuen Bewertung unterliegen, wohin literarische Text oder Drehbücher weiterhin Anerkennung bei der Künstlersozialkasse finden dürften.

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