Archiv für Dezember 7, 2009

Übersetzer gehören nicht generell in die Künstlersozialkasse

muss kreativen Spielraum prüfen

Im Gegensatz zu früheren Bewertungen der Künstlersozialkasse sind Übersetzer nicht unbedingt als versicherungspflichtig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Die Veröffentlichung der Übersetzung war in der Regel ausreichend, um die Aufnahme in die zu erwirken. Einzig durften die Übersetzungen nicht privater oder geschäftlicher Korrespondenz zuzurechnen sein. Die bringt in diesem Zusammenhang Auftraggeber dazu, die Abgabenpflicht rechtlich zu bestreiten. Dies hat zur Folge, dass die Künstlersozialkasse Ihre Bewertung dahingehend ändern musste, dass ein wichtiges Kriterium ist, in wie weit bei  der Übersetzung eine eingenschöpferische kreative Leistung des Übersetzenden zulässig und umsetzbar ist. Pressemitteilungen, wissenschaftliche Fachbeiträge und auch Werbetexte könnten hier der neuen Bewertung unterliegen, wohin literarische Text oder Drehbücher weiterhin Anerkennung bei der Künstlersozialkasse finden dürften.

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