Archiv für Dezember, 2009

Können Verfasser von privaten Biographien in die Künstlersozialkasse?

prüft Bezug zur Öffentlichkeit

Eine diesbezügliche Anfrage bei der Künstlersozialkasse würde sehr wahrscheinlich mit einem kurzen knappen „NEIN“ beantwortet. Grund dafür wird der, zunächst unterstellt, fehlende Bezug zur Öffentlichkeit sein. Die Werke werden nur von der eigenen Familie der Privatperson gelesen und sind nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich.

Es wird sicherlich noch lange so bleiben, auch wenn es erste Erfolge gegeben hat und anderslautende Entscheidungen auf dem Rechtsweg erstritten wurden. Der Öffentlichkeitsbezug lässt sich u. a. auch dadurch herstellen, dass die Werke durch den Verfasser online oder besser noch durch den Buchhandel vermarktet werden. Dadurch ist der Kreis der Bezieher nicht mehr auf Familie, Freunde und Verwandte beschränkt. Die Künstlersozialkasse muss die erwerbsmässige Tätigkeit zumindest eher anerkennen.

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Übersetzer gehören nicht generell in die Künstlersozialkasse

muss kreativen Spielraum prüfen

Im Gegensatz zu früheren Bewertungen der Künstlersozialkasse sind Übersetzer nicht unbedingt als versicherungspflichtig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Die Veröffentlichung der Übersetzung war in der Regel ausreichend, um die Aufnahme in die zu erwirken. Einzig durften die Übersetzungen nicht privater oder geschäftlicher Korrespondenz zuzurechnen sein. Die - bringt in diesem Zusammenhang Auftraggeber dazu, die Abgabenpflicht rechtlich zu bestreiten. Dies hat zur Folge, dass die Künstlersozialkasse Ihre Bewertung dahingehend ändern musste, dass ein wichtiges Kriterium ist, in wie weit bei  der Übersetzung eine eingenschöpferische kreative Leistung des Übersetzenden zulässig und umsetzbar ist. Pressemitteilungen, wissenschaftliche Fachbeiträge und auch Werbetexte könnten hier der neuen Bewertung unterliegen, wohin literarische Text oder Drehbücher weiterhin Anerkennung bei der Künstlersozialkasse finden dürften.

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Abgabe an die Künstlersozialkasse auch für Veröffentlichungen von Geschäftsberichten und Mitarbeiterzeitungen

interessiert sich auch für Extranets und Geschäftsberichte von Unternehmen

Die Künstlersozialkasse und die Künstlersozialabgabe sind inzwischen den meisten Unternehmen ein Begriff. Doch es stellt sich immer wieder die Frage, wann und wofür diese zu leisten ist.

Unternehmen die z.B.  Ihre Geschäftsberichte veröffentlichen und von freien Textern oder Journalisten aufbereiten lassen sollten nicht vergessen, dass diese Honorare selbstverständlich  als Abgabenpflichtige Honorare zu melden sind.

Gleiches gilt für Mitarbeiterzeitungen und Intranets, die durch freie Redakteure und Journalisten, Webdesignern und Texter redaktionell und grafisch betreut werden. In all diesen Bereichen besteht Potential für die Abgabe an die Künstlersozialkasse.

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Erster Erfolg – Filzkünstlerin klagt gegen die Künstlersozialkasse

Ein Musterverfahren vor dem Dresdner Sozialgericht ergab dass die bisher starre Haltung der nicht weiterhin Bestand haben muss.  Eine Filzgestalterin aus Sachsen hatte geklagt, da die , wie auch in anderen Bereichen, die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG mit der Begründung ablehnt, dass es sich um Kunsthandwerk handelt, nicht aber um Kunst.

Da sich die Klägerin bereits während des Studiums für Textildesign mit Filzarbeiten beschäftigte und keinerlei Gebrauchsgegenstände sondern Objekte gestaltet, die durch die geschaffenen Strukturen z.B. auch blinden Menschen das ertasten von Kunst ermöglichen, gab das Gericht der Klage statt. Die Künstlersozialkasse muss hier das Künstlersozialversicherungsgesetz anwenden.

Ob die Künstlersozialkasse das Urteil unwidersprochen akzeptieren wird, bleibt allerdings abzuwarten.

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